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Landschaftserhaltung
Titel, Kap.1,2
Kap.3
Kap.4
Anh.1: Bg - 2.1
Anh.1: 2.2
Anh.1: 2.3-3
Anhang 2: Kontakt
Jetzt soll geschehen
Ü.Arbeitsst..u.mich
Demenz und Pflege
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Kap.3

3. Der Ablauf eines Straßenbauvorhabens 22.3.2008

Unter 3. gebe ich eine Orientierung über alles, was abläuft, bevor es Zeit zur Klage ist. Dabei gehe ich besonders auf die Möglichkeit zu Einwendungen ein, die für eine Klage bedeutsam sind.


3.1 Bund und Land NRW 22.3.2008

Bevor es mit einem Straßenbauvorhaben im Rahmen des Linien-abstimmungs-verfahrens konkret wird, hat dieses Vorhaben eine Vorgeschichte auf Landesebene, die sich im Rahmen bestimmter Stellungnahmen, Gesetze und Pläne auf Bundes- und Landes-ebene vollzieht. Diese Gesetze sind Grund-legend, und - hierauf gehe ich später in diesem Text ein - der Kläger kann sie heranziehen, um anzugeben, was seine Rechte sind, in denen er verletzt ist, und welche wichtigen §§ im PFB nicht berücksichtigt wurden.

Hierzu das Wichtigste in Kürze.

3.1.1 Zukunftskommissionen 15.4.2008

Der Baron of Clare Market in the City of Westminster, der dann 79jährige Sir Ralf, bekannt unter dem Namen Dahrendorf, wird eine Zukunfts-kommission leiten, die ein Papier mit dem Titel "NRW 2025" erarbeiten soll (Münstersche Zeitung 9.4.2008). Außerdem arbeitet für NRW eine "Zukunftskommission Landwirtschaft 2020" (Münstersche Zeitung 10.4.2008).

Dies scheinen die weitesten Vorgriffe in die Zukunft zu sein. Welche Folgen sie haben werden, lässt sich nicht voraus-sagen.

3.1.2 Raumordnung 24.4.2008

- Grundlegend ist das Raumordnungs-gesetz = ROG für den Bund. Es ist eine Art Grundgesetz der Raumordnung, d.h. der Verfügung über den Raum. Nach §37 LEPro (siehe im Folgenden) gilt für NRW allerdings nur §2(1). Dieser Abschnitt (1) besteht aber nur darin, dass er auf (2) verweist, d.h. auf 15 Grundsätze der Raumordnung. In ihnen findet sich viel, gegen das bei der Planung der OU Wolbeck verstoßen wurde (siehe meine Klage).

- Das grundlegende Gesetz zur Raumordnung für NRW ist das Gesetz zur Landes-entwicklung = Landes-entwicklungs-programm = LEPro. Auch hier findet sich viel, gegen das bei der Planung der OU Wolbeck verstoßen wurde (siehe meine Klage).

§37: „Die Grundsätze“ (also ROG §2 (1) und (2) und LEPro Abschnitt 1) „sind von den vorgenannten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander abzuwägen.“ - Klagen lässt sich also wegen Übertretung des Ermessensspielraums bei der Abwägung.

§37: „Sie“ (die Grundsätze) „haben dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.“ Gemeint ist offenbar, dass sie die verschiedenen Körperschaften der Öffentlichkeit verpflichten, nicht aber den einzelnen.

- Das Landesplanungs-gesetz = LPlG NRW regelt die Organisation und die Kompetenzen. Es hebt die Verpflichtung gegenüber dem ROG hervor (§1), verweist auf das LEPro und auf die Raumordnungspläne (§12), nämlich

 -- Landesentwicklungsplan LEP NRW. Er ist von 1995 und hat 84 Seiten Text, kaum Karten, und wenn, nur sehr grobe. Er ist allgemeiner und grundlegender Art. Nur eine Stelle habe ich gefunden, in der auf OU eingegangen wird,. und zwar unter dem Oberbegriff: „Maßnahmen zur Abwicklung, Vermeidung, Verlagerung und Beruhigung des Verkehrs.“(DI 2.2.4). Nach diesem Gesetz ist also die Zielsetzung beim Bau einer OU eine andere als die beim Bau der OU Wolbeck, die ja voraussichtlich zu einer Verstärkung des individuellen Kraftverkehrs führen wird. Eine OU Wolbeck ist nicht erwähnt.

Ein bis 2025 reichender LEP ist in Planung. Es gibt auch noch einen LEP „Schutz vor Fluglärm“ von 1998.

Auch im LEP gibt es einiges, gegen das beim Bau der OU Wolbeck verstoßen wurde (siehe meine Klage).

 -- Regionalplan, auf der Ebene des jeweiligen Regierungsbezirkes, siehe unter Regionalrat.

 -- regionaler Flächennutzungsplan. Nach §25 LPlG können sich Gemeinden zur Erstellung eines solchen Planes zusammenschließen. Für den Bereich der OU Wolbeck wurde ein solcher Plan nicht erstellt.

 -- Braunkohlenplan, ebenfalls nicht von Bedeutung für die OU Wolbeck. 

3.1.3 Verkehr

 - 15.4.2008 Das Gesetz zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung von 2000 ist nur kurz. Den bestehenden und auch weiterhin bestehenden Gesetzen, z.B. dem Landesstraßenausbaugesetz (siehe im Folgenden), wird das Ziel der Integration sozusagen übergestülpt bzw. eingeimpft. Die Bedarfspläne (siehe im folgenden) sollen zu einem Verkehrs-infrastruktur-bedarfsplan zusammengeführt werden (§3). Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium soll eine Integrierte Gesamtverkehrsplanung erarbeiten (§1).

 - Das Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen = Landesstraßenausbaugesetz = LStrAusbauG besteht im wesentlichen darin, dass die folgenden Pläne gefordert werden:

 -- Landesstraßenbedarfsplan(§1). Er ist dem Gesetz als Anlage beigefügt, also Teildes Gesetzes. Er wird alle 5 Jahre "durch Gesetz fortgeschrieben", d.h. geändert oder unverändert neu beschlossen.

Der erste Schritt eines Straßen-bau-vorhabens besteht darin, dass diese Straße auf den Landesstraßenbedarfsplan kommt. Schon wenn sie dort auf Dringlichkeitsstufe 2 steht, kann die Linienbestimmung erfolgen. Hat sie dann auch noch einen Stern (*), besteht Planungsrecht bis zur Baureife (Min.f.Bauen und Verkehr NRW).

Die Planung sowie anschließend den Bau und die Instandhaltung der Straße übernimmt nun der Landesbetrieb Straßenbau NRW. Die Bezirksregierung = Regierungspräsident vermittelt zwischen ihm und den Betroffenen (Gemeinden, Naturschutzverbände, Bürger), stellt den Plan fest und ist Gegner in den Prozessen, die gegen den Bau der Straße geführt werden. Bereits bei der Linienabstimmung (siehe im Folgenden) wirkt sie nach StrWG NRW §37 (3) entscheidend mit.

Dass eine Ortsumgehung Wolbeck gebaut werden soll, ist gesetzlich festgelegt. Wo sie aber gebaut werden soll (Frage der Varianten), wird aber erst im Rahmen der Linienbestimmung bestimmt und wird dann auch noch im Planfsstellungsbeschluss erörtert, ist also mit diesem angreifbar.
Der Bau der Umgehung Wolbeck war bereits festgelegt im Landesstraßen-bedarfs-plan. Er ist vom Landtag beschlossen, verbindlich für Linienbestimmung und Planfeststellung und Bestandteil des Verkehrs-infrastruktur-(bedarfs)plans, der aufgrund des Gesetzes zur integrierten Gesamtverkehrsplanung von 2000 aufgestellt wird. Er gliedert sich in die Dringlichkeitsstufen 1 (Vorhaben sollen bis 2015 eingeleitet sein) und 2. Dieser Plan ist also sehr langfristig. Er ist Anlage zum Landesstraßenausbaugesetz(§1), also dessen Teil. In diesem Plan sind sehr viele Ortsumgehungen vorgesehen, die Ortsumgehung Wolbeck unter Stufe 1. Diese Ortsumgehung steht sogar unter den „indisponiblen Vorhaben – neben etwa 180 andern.
 -- Der Landesstraßen-bedarfs-plan ist Grundlage des
Landesstraßen-ausbau-plans nach §1 und §2 des Landesstraßen-ausbau-gesetzes mit den "Bauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren."
 -- Schließlich gibt es ein jährliches Ausbauprogramm nach §4 des LstrAusbauG, genannt auch Landes-Straßen-Bauprogramm. In dem für 2008 sind 250tausend € für Grunderwerbsmittel für die Ortsumgehung Wolbeck vorgesehen.

3.1.4 Haushalt 15.4.2008

Ein Ausbauprogramm kann nur aufgrund des Haushaltsgesetzes = Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans NRW für das jeweilige Haushaltsjahr aufgestellt werden; der Haushaltsplan ist dem Gesetz als Anlage beigefügt. Das Haushaltsgesetz wird aufgestellt aufgrund der Landeshaushaltsordnung = LHO.

3.2 Der Regionalrat und der Regionalplan 24.4.2008

Die Bezirksregierung ist ein Organ der staatlichen Verwaltung, also des Landes, während die Kreise und Gemeinden die Selbstverwaltung bilden. Der Regionalrat ist so etwas wie ein Selbstverwaltungs-organ auf der Ebene des Regierungsbezirkes, also eigentlich ein Paradox. Es ermöglicht eine Einflussnahme von unten her.

LPlG NRW §6: "In den Regierungsbezirken werden Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung "Regionalrat des Regierungsbezirks ..." (Bezeichnung des Reg.bez.).“

In §7 wird die komplizierte Zusammensetzung des jeweiligen Regionalrates erläutert. "Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden." Es handelt sich um eine Vertretung der gewählten Parteien. Da auf 200 000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates kommt, dürfte es sich um ein etwa 30köpfiges Gremium handeln (einschließlich der Reserveliste).

Der Regionalrat hieß früher „Bezirksplanungsrat“.

LPlG §9: „Der Regionalrat trifft die ... Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die Aufstellung.“ – (4): Er macht Vorschläge für die Verkehrsinfrastrukturplanung – der Minister entscheidet.

Der Regionalplan hieß früher „Gebietsentwicklungsplan“. Er hat einen Teilabschnitt „Münsterland“. Letzterer wurde aufgestellt 1996/97 und hat Ergänzungen bis 1999. Er wurde aufgestellt durch Beschlüsse des Bezirksplanungsrates und genehmigt durch das Ministerium, hat also offenbar Rechtskraft. Er enthält 147 Seiten und 35 Landkarten. Jede umfasst ein etwa doppelt so großes Gebiet  wie die 1:25000 topographische Karte, enthält aber deren Informationen, ist also sehr detailliert. Dementsprechend sind die Planungen im Rahmen des Regionalplanes auch schon sehr detailliert.

Hier ist auch die OU Wolbeck eingezeichnet, ziemlich genau in ihrer jetzigen Fassung, d.h. räumlich festgelegt.

Die Seiten 127-134 (6.1) beziehen sich auf den Straßenverkehr. 658: „Für die im Plan dargestellten Umgehungsstraßen wird der baldige Bau ... als notwendig angesehen.“

657 wurde jedoch bei der Planung der OU Wolbeck nicht beachtet (siehe meine Klage).

669 macht die Bedeutung der OU Wolbeck im Rahmen der überregionalen Verbindung Münster-Lippstadt deutlich. Es ist ein erheblicher Fehler im PFB, dass dieser Gesichtspunkt dort nicht erwähnt wird.

 

3.3 Die Gemeinden 3.3.1 Fortschreibung des Flächennutzungsplanes 5.4.2008

Eine Fortschreibung ist offenbar eine Änderung (Creifeld). Am besten ist Fortschreiben aber wohl in Duden Dt.Univ.wb.2007 definiertr: "als Projekt oder Ähnliches weiterführen und in Anpassung an veränderte Gwegebenheiten aktualisieren: ..." 

Inhalt des BauGB ist die Bauleitplanung, die darüber bestimmt, wie Grund und Boden der jeweiligen Gemeinde genutzt werden sollen (§1 (1)). §1 (2): "Bauleitpläne sind der Flächennutzungs-plan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungs-plan (verbindlicher Bau-leitplan)."

Auch dieses Gesetz begründet so etwas wie Grundrechte auch des einzelnen: §1(5) und (6): "Die Bauleitpläne sollen ... eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Kimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- ind Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ..., ... die Belange des Personen- und Güterverkehrs ... unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, ..."

§1 (3): "Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, ...". §10: "Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung", d.h. als von ihr gesetztes Recht, quasi als "Gemeindegesetz".

Auch bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist die Öffentlichkeit zu beteiligen (§2(1)). §3: Die Entwürfe der Bauleitpläne sind öffentlich auszulegen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Gelegenheit zur Erörterung ist zu geben. "Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen." Nach §10 ist der beschlossene Bebauungsplan "zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten."

Ich: Wird jemand durch den verbindlichen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt, so müsste er klagebefugt sein, sofern seine Stellungnahme abgelehnt ist. Ausdrücklich vorgesehen ist der Widerspruch und damit der Rechtsweg aber nur in §7 z.B. für den Fall, dass der Landesbetrieb Straßenbau eine Straße bauen will, die die Gemeinde nicht in ihren Bebauungsplan aufnehmen will.

Nach §30 scheint ein Vorhaben zulässig zu sein, wenn es in den Bebauungsplan aufgenommen ist.

Im Fall der OU Wolbeck ergab sich folgender Ablauf: Der Flächennutzungsplan (FNP) wird ausgelegt - im Herbst 1999 rege ich dazu an, die OU Wolbeck aus ihm herauszunehmen  - der Rat der Stadt Münster beschließt, dieser Anregung nicht zu folgen - ich lege Widerspruch dagegen ein - der FNP wird erneut ausgelegt - mein Widerspruch wird als erneute Anregung aufgefasst - laut Schreiben vom 1.10.2002 wird der Rat der Stadt Münster im Frühjahr 2003 über diese erneute Anregung entscheiden.

3.3.2 Landschaftsplan 6.4.2008

§16 LG verpflichtet die Kreise und kreisfreien Städte, Landschaftspläne aufzustellen. Auch im Flächennutzungsplan können "dargestellt werden ... die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" (Bau GB §5(2)). Insofern ist dieser der umfassendere. Im Landschaftsplan wird auf die Belange der Landschaftspflege eingegangen (LG §16).

Die Landschaftsplanung (LG §27-32) besteht in der Aufstellung des Landschaftsplans (§27). Auch hierbei sind die Bürger zu beteiligen; "ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben." (§27b und c). "Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen."(§27c)

LG §29 (1): "Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung." Auch hierbei, also z.B. wenn die Zerstückelung eines Landschaftsschutzgebietes durch eine Straße vorgesehen ist, sind die Bürger zu beteiligen.

Die Aufstellung oder Änderung eines Landschaftsplanes ist ein Verwaltungsakt (§35 VwVfG NRW), gegen den klagen kann, wer geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein (VwGO §42).

 


3.4 Landesbetrieb Straßenbau NRW und Bezirksregierung Münster
3.4.1 Linienabstimmung und Umweltverträglichkeitsprüfung 4.4.2008


Die Linienabstimmung (auch unter "Vorplanung" laufend) nach §37 StrWG NRW, also die Abstimmung des grundsätzlichen (groben) Verlaufs, der Strecken-charakteristik und der Netz-verknüpfung, vollzieht sich in folgenden Schritten:
- Planungsentwürfe (also noch nicht die Pläne) werden in den berührten Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Im Fall der OU Wolbeck erfolgte diese Auslage vom 22.11.-23.12.1993 (laut  Erläuterungsbericht, einem Teil des PFB).
- Stellungnahmen können bis zu 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen, von jedem, dessen Belange von der Planung berührt sein könnten, sowie von den anerkannten Naturschutzverbänden. Im Fall der Ortsumgehung Wolbeck konnten sie bis zum 14.1.1994 erfolgen (laut Heft "Information"). Offenbar hatte man freundlicher Weise die Weihnachts- bis Neujahrszeit nicht mitgerechnet. 
- Gemeinde gibt Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der Planung. Im Fall der OU Wolbeck erfolgte diese Erörterung am 1.2.1994 im Schul-zentrum Wolbeck. Obwohl sich die Sitzung dadurch sehr in die Länge zog, wurden alle angehört, die etwas sagen wollten.  
- Die Beteiligung … der Bürger ist innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist abzuschießen. Im Fall der OU Wolbeck war sie also bereits nach gut einem Monat abgeschlossen.
- Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist in die Abwägung der Belange bei der Linienbestimmung einzubeziehen.
- Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt die Bezirksregierung die Planung und mit Zustimmung des … Ministeriums die Linienführung (Linienbestimmung). – Damit ist also bestimmt, wo die Straße langgeht.
- Die Öffentlichkeit ist über die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung durch orts-übliche Bekanntmachung zu unterrichten.

StrWG NRW §37 (6): "Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung erfolgt erst durch die Feststellung des Planes (PFB) ..." Eine Klage ist auf diesem Stadium offenbar noch nicht vorgesehen.

Ich: Sinnvoll wäre es aber, nun gleich gegen eine bestimmte Linienführung ggf. zu klagen, da man sich, falls der Regierungspräsident die Klage verliert, die Mühe sparen könnte, die Planung der jeweiligen Linienführung im Detail zu entwickeln.

StrWG NRW §37(5): "Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt."

Aufgrund der Linienbestimmung hat das Straßenbauamt also noch nicht das Recht, eine Straße auf dieser Linie zu bauen. Der Bürger hat also noch kein Recht, dagegen zu klagen. Wohl aber sind seine Einwände, die er bei Staat oder Gemeinde gemacht hat (sofern sie fristgerecht sind, siehe oben), gemacht, und zwar vor dem im PFV gesetzten Termin. So spricht nichts dagegen, dass er später aufgrund seiner Einwendungen das Recht zur Klage hat.

Andrerseits sollte man nicht darauf vertrauen, mit den im Rahmen der Linienabstimmung vorgebrachten Einwendungen schon genug getan zu haben, sondern im Rahmen des PFV nochmals Einwendungen erheben, auch gegen den Verlauf der Straße.

Nach StrWG NRW §37 (2) ist im  Fall einer OU eine Umwelt-verträglichkeits-prüfung nicht erforderlich. Dennoch wurde im Fall der OU Wolbeck eine solche durchgeführt. Vielleicht war es damals erforderlich, oder man wollte sich zusätzlich absichern, vielleicht für den Fall, dass jemand behaupten würde, es handele sich um viel mehr als eine OU.

Für die Wolbecker OU wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) nach dem UVPG NRW von dem Landesstraßenbauamt Münster bei 3 verschiedenen Unternehmen in Auftrag gegeben. Die zu erwartenden Schäden wurde sicherlich richtig beurteilt, aber es ist den Unternehmen bzw. einem Teil von ihnen vorzuwerfen, dass sie sich am Aufbau der Illusion von der Kompensierbarkeit der Schäden beteiligten und sich so einseitig auf die Seite der Bedürfnisse des Verkehrs stellten.

Nach dem Gesetz über die Umwelt-verträglichkeits-prüfung (UVPG), zuletzt geändert 23.10.2007, und dem UVPG NW, zuletzt geändert 13.2.2007, das dessen Ergänzung ist, bezieht sich die UVP nach §2 (1) auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf "alles", also Lebewesen, unbelebte Umwelt, Landschaft, Kulturgüter und deren Wechselwirkungen. Hiernach wird der Mensch zu den Schutzgütern gerechnet. Demnach hat er ein Recht auf Schutz vor den Auswirkungen eines Vorhabens.

Nach §21 (1) UVPG darf ein PFB nur ergehen, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere Gefahren für die in §2 Abs.1 Satz 2 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können.

Das UVPG (§1) verlangt nur, dass die Auswirkungen erfasst (irgendwo steht auch was von Empfehlungen) und berücksichtigt werden, d.h. die Behörde kann sagen: "Die Umweltauswirkung haben wir in die Faktoren einbezogen, die wir bei unserer Entscheidung berücksichtigt haben, aber bei der Dringlichkeit anderer Faktoren, z.B. Verkehr, mussten wir die negativen Umwelt-auswirkungen in Kauf nehmen." Das UVPG ist ein Prüfungs-gesetz - aber: So schlecht die "Umweltzensur" eines Vorhabens auch immer sein mag, die Behörde hat trotzdem die Möglichkeit, es zuzulassen.

Ist die UVP durchgeführt, ist nach §9 UVPG im Zusammenhang mit den Bestimmungen des VwVfG hinsichtlich des PFV (§73 und §74) die Öffentlichkeit in den bekannten Schritten zu beteiligen: Öffentliche Auslage - Möglichkeit (für jeden, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden) der Abgabe schriftlicher Einwendungen innerhalb einer Frist - Erörterungstermin für rechtzeitig erhobene Einwendungen - Zulässigkeitsentscheidung oder Ablehnung des Vorhabens durch die zuständige Behörde (im Falle der OU Wolbeck war es der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr von NRW) - Auslage des Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung (UVPG §9 (2)).Nach diesem Gesetz wäre also schon zu diesem Zeitpunkt eine Klage gegen die Wahl einer bestimmten Linie trotz ungünstiger Auswirkungen auf die Umwelt möglich.

Ergänzend zum vorletzten Punkt ist zu sagen, dass §12 UVPG lautet: "Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens ... und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ..."

Es ist also sowohl hinsichtlich der Linienbestimmung als auch hinsichtlich der UVP die Öffentlichkeit zu beteiligen. Beides gehört zusammen, da in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) die verschiedenen Trassenvarianten zu bewerten sind und bei der Wolbecker OU nach dem UVPG NW auch bewertet wurden. In diesem Fall wurde ein einziges Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, das der Linienabstimmung unter Berücksichtigung der UVS diente.

3.4.2 Planfeststellungsverfahren 22.3.2008.

Dieses ist ein sog. förmliches Verfahren (Creifeld und §69VwVfG NRW), d.h. bestimmte Formen sind zu wahren (§10 VwVfG NRW). „Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“ (§70 VwVfG NRW)

Das Planfeststellungsverfahren ist das Verfahren von der Vorlage des fertigen Planes bis zum Plan-feststellungs-beschluss. Es wird insbesondere in den §§ 38, 39 und 39a des StrWG NRW beschrieben. Es entstammt den §§ 72-78 des VwVfG NRW, doch ist nach § 39 StrWG NRW letzteres vorrangig. Vieles findet sich nur im VwVfG, aber wenn im StrWG etwas anderes steht, gilt dieses. Ich habe dem in diesem Text Rechnung getragen, indem ich zuerst aufgeschrieben habe, was im StrWG steht, und dann als Ergänzung, was im VwVfG steht, sofern es mit ersterem nicht im Widerspruch steht.

Zu unterscheiden ist der Träger des Vorhabens, nämlich der Landesbetrieb Straßenbau, von der Anhörungsbehörde, nämlich der Bezirksregierung, die auch den Plan feststellt. Für den Bürger sind folgende Schritte wichtig:

- Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, für die Dauer eines Monats (letzteres nach §73 VwVfg NRW). Dies ist also die 2.Auslegung - die erste erfolgte im Rahmen der Lnien-abstimmung.

- Einwendungsfrist: §73 VwVfG: „Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben.“

Ich: Es wird also kein Termin genannt, nach dem der Einwand erfolgt sein muss. Es sind - also - auch schriftliche Einwände gültig, die im Rahmen der Linienabstimmung gemacht wurden – sie richten sich ja ohne Zweifel gegen den Plan.

Jeder auf der Erde kann zu Recht sagen, dass seine Belange berührt werden, wenn wieder ein Stück Natur zerstört und der Kraftverkehr mit seinen Abgasen und seiner Wärme vermehrt wird. Eine entsprechende Klage wäre noch nicht einmal eine Popular-klage (Creifeld), bei der jedermann klagen kann, auch ohne betroffen zu sein. Einwände sind also in relativ weitem Rahmen möglich: Es genügt, in seinen Belangen durch das Vorhaben berührt zu sein. Bei einer späteren Klage wird der Rahmen enger: Klagen kann nur, wer in seinen Rechten verletzt, d.h. Betroffener ist (Creifeld).

- Rien ne va plus - wie ich sage: §39 StrWG NRW: Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen – so klug sie auch immer sein mögen.

- Erörterungstermin nach §73 VwVfG NRW: Vor dem Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung … zu geben. Erörtert werden nur die rechtzeitig erhobenen Einwendungen. Ich: An und für sich ist das für den jeweiligen Einwender eine hohe Chance, da er mit allen entscheidenden Personen sprechen kann - mit denen, die später den Plan feststellen, mit den leitenden Personen des Landesbetriebs Straßenbau und mit Vertretern der Gemeinde. Tatsächlich aber ist die Chance wohl gering, die Vertreter des Staates davon zu überzeugen, dass nicht sinnvoll ist, was bereits mit unermesslicher Arbeit in allen Details geplant ist. Eigentlich sollten die Vertreter der Anhörungsbehörde „Richter“ sein, die zwischen den Vertretern des Landesbetriebes Straßenbau und den Einwendern vermitteln. Als Staatsdiener (Beamte) stehen sie aber wohl eher auf der Seite des Landesbetriebes als der der Bürger (siehe im Folgenden). - Die Anhörung sollte auf eine Einigung hinauslaufen. Sofern sie das nicht ist, kann sie als Vorübung für eine Gerichtsverhandlung angesehen werden – man lernt die Argumente der Gegenseite schon mal kennen.

Bei dem Erörterungstermin für die Ortsumgehunmg Wolbeck legte der Landesbetrieb Straßenbau NRW eine 15 seitige Stellungnahme zu den Einwendungen vor, die ich besitze.

- An verschiedenen Stellen ist von einer Stellungnahme die Rede, die die Anhörungsbehörde abgibt. Nach § 73 VfVfG NRW leitet sie diese der Planfeststellungsbehörde, in diesem Fall also sich selbst zu. Der Einwender hat also nichts zu erwarten.

3.4.3 Der Planfeststellungs-beschluss 22.3.2008

Das Wesen des Planfeststellungs-beschlusses: „Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.“(§74 VwVfG NRW)

„Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.“(§75 VwVfG NRW)

„Der Plan ist festgestellt“ – das bedeutet, dass er nunmehr ausgeführt, verwirklicht werden kann (Creifeld, §75 VwVfG NRW), sofern das Geld zur Verfügung steht. Mit „Feststellungs-beschluss“ wird also zweimal das Gleiche ausgedrückt.

Ablauf: „Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den Gemeinden 2 Wochen zur Einsicht auszulegen“ (§74VerwVfG). Dies also ist die 3. öffentliche Auslage im Gesamtverfahren – wenn man die Auslage im Rahmen des Erörterungstermines nicht mitzählt. Die erste bezog sich auf den Planentwurf, die zweite auf die Pläne. Bei der 3.kommt das Heft mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinzu.

Wer die Auslage nicht verpassen will, muss eine der in seinem Bereich verbreiteten örtlichen Tageszeitungen regelmäßig durchsehen (§74 VerwVfG NRW).

Die Planfeststellung besteht also darin, dass aufgeschrieben wird, der Plan für … sei festgestellt, und dass der zuständige Behördenvertreter es unterschreibt. Das ist das Wesentliche. Planfeststellungsbeschluss nennt sich aber auch ein Heft, im Falle der Ortsumgehung Wolbeck ein 92seitiges.

Ich: Es ist eine Rechtfertigung des Vorhabens. Einzelne Auflagen werden dem „Träger der Straßenbaulast“ (der Kosten der Straßen), also dem Landesbetrieb Straßenbau, der auch die Planung durchgeführt hatte, aufgegeben.

Dieser Landesbetrieb und die Bezirksregierung unterstehen der Landesregierung, haben also deren Politik auszuführen. Sollte es – wider Erwarten - zwischen den beiden ersteren zu Konflikten kommen, so entscheidet die Landesregierung (StrWG NRW §39a).

Eigentlich müssten die Gemeinden, die ja eine gewisse Selbständigkeit vom Staat haben, in diesem Fall also Münster und Sendenhorst, dagegen protestieren, dass ihre Natur zu einem erheblichen Teil zerstört wird. Sie sind aber zufrieden, da sie eine neue Straße bekommen.

Das genannte Heft enthält ein Verzeichnis der mit einem Feststellungsvermerk versehenen Unterlagen, die also zum festgestellten Plan gehören. Zu ihnen gehören auch die sog. Deckblätter, die keine Klarsichtfolien sind, sondern die Änderungen enthalten. Während das genannte Heft auf Anforderung an die Einwender (wie mich) verschickt wurde, waren die übrigen Unterlagen nur zeitweise (Auslage, siehe oben) in bestimmten Ämtern einsehbar und konnten dort exzerpiert werden (wie ich das getan habe), kostenpflichtig mit dortigen Geräten kopiert werden (was wohl niemand tat) oder mit der Camera des jeweiligen Nutzers „abgeblitzt“ werden, wie das einer, der mir nicht sagen wollte, wer er war, ziemlich systematisch tat.

Der Planfeststellungsbeschlusss als Widerspruchsbescheid: Laut Plan-feststellungs-beschluss sind einige Einwendungen durch Planänderungen in Form von Deckblättern oder Zusagen der Straßenbauverwaltung im Anhörungsverfahren (die aber nicht rechtsverbindlich sind) und Auflagen im Plan-feststellungs-beschluss berücksichtigt. Nach meinen Studien sind sie aber für die von mir angeführten Ziele nicht wesentlich. Im übrigen aber werden die speziellen (7.3) und die grundsätzlichen (7.4) Einwendungen zurückgewiesen. Dies ist so etwas wie ein Widerspruchsbescheid, der den Einwendern die Möglichkeit der Klage eröffnet.

3.4.4 Aufgabe des Vorhabens 22.3.2008

Nach §77 VwVfG sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass ein festgestelltes und begonnenes Vorhaben endgültig aufgegeben wird. Es besteht also kein absoluter Zawng, ein solches Vorhaben zu Ende zu führen. Ist das Vorhaben aber bereits begonnen, kann man aber wohl nur noch auf den Staatsbankrott hoffen – oder auf Einsicht der Regierung und des Parlaments.

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Prof. Dr. Hans Dietrich Loewer | HD@Loewer-Muenster.de